- Kirchenaustritt
- Kịr|chen|aus|tritt 〈m. 1〉 Austritt aus der Kirche
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Kịr|chen|aus|tritt, der:* * *
Kirchenaustritt,die staatskirchenrechtlich gegebene Möglichkeit der Trennung des Einzelnen von der Kirche. Sie hat zur Folge, dass der Betreffende nicht mehr zur Kirchensteuer herangezogen und - sofern es sich um Schüler handelt - hinsichtlich des Religionsunterrichts nicht mehr seiner Kirche zugerechnet wird. Öffentlich-rechtlich wirksam wird der Kirchenaustritt durch eine Erklärung vor dem Amtsgericht oder Standesamt. Die Möglichkeit zum Kirchenaustritt ist mit der Religionsmündigkeit gegeben (religiöse Erziehung). - Nach katholischem Verständnis ist jedoch ein Kirchenaustritt ebenso wie der Ausschluss aus der Kirche weder theologisch noch kirchenrechtlich möglich. Er gilt innerkirchlich als gemeinschaftswidriges Verhalten und schwere Verfehlung, gegebenenfalls (im Einzelfall zu prüfen) als Apostasie, die die Exkommunikation nach sich zieht.* * *
Kịr|chen|aus|tritt, der: Austritt aus der ↑Kirche (3): die Zahl der -e steigt, geht zurück, stagniert; Zum ersten Mal ist in diesem Jahr die Zahl der -e aus der evangelischen Kirche wieder rückläufig (Welt 8. 9. 76, 1).
Universal-Lexikon. 2012.